Verpackungsart
Flaschen, Groflaschen, Druckfsser und Flaschenbndel

Flaschen, Groflaschen, Druckfsser und Flaschenbndel sind zugelassen, vorausgesetzt, die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6, die nachstehend unter den Abstzen (1) bis (9) aufgefhrten Vorschriften und, sofern darauf in der Spalte "Sondervorschriften fr die Verpackung" der Tabelle 1, 2 oder 3 verwiesen wird, die jeweiligen Sondervorschriften fr die Verpackung des nachstehenden Absatzes (10) werden beachtet.


Allgemeines
(1) Die Druckgefe mssen so verschlossen und dicht sein, dass ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.

(2) Druckgefe, die giftige Stoffe mit einem LC50-Wert von hchstens 200 ml/m (ppm) gem Tabelle enthalten, drfen mit keiner Druckentlastungseinrichtung ausgerstet sein. UN-Druckgefe zur Befrderung von UN 1013 Kohlendioxid und UN 1070 Distickstoffmonoxid mssen mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerstet sein.

(3) Die folgenden drei Tabellen umfassen verdichtete Gase (Tabelle 1), verflssigte und gelste Gase (Tabelle 2) und Stoffe, die nicht unter die Klasse 2 fallen (Tabelle 3). Sie enthalten Angaben ber:

a) die UN-Nummer, die Benennung und Beschreibung sowie den Klassifizierungscode des Stoffes;

b) den LC50-Wert fr giftige Stoffe;

c) die durch den Buchstaben "X" bezeichneten Arten von Druckgefen, die fr den Stoff zugelassen sind;

d) die hchstzulssige Prffrist fr die wiederkehrende Prfung der Druckgefe;

Bem. Bei Druckgefen, fr die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, betrgt die hchstzulssige Prffrist 5 Jahre. Die Prffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zustndigen Behrde oder der von dieser Behrde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.

e) den Mindestprfdruck der Druckgefe;

f) den hchstzulssigen Betriebsdruck der Druckgefe fr verdichtete Gase (wenn kein Wert angegeben ist, darf der Betriebsdruck nicht grer sein als zwei Drittel des Prfdrucks) oder den (die) hchsten Fllfaktor(en) abhngig von dem (den) Prfdruck (Prfdrcken) fr verflssigte und gelste Gase;

g) die Sondervorschriften fr die Verpackung, die fr den Stoff gelten.


Prfdruck, Fllfaktor und Vorschriften fr das Befllen
(4) Der Mindestprfdruck betrgt 1 MPa (10 bar).

(5) Druckgefe drfen in keinem Fall ber den in den nachfolgenden Vorschriften zugelassenen Grenzwert befllt werden:

a) Fr verdichtete Gase darf der Betriebsdruck nicht grer sein als zwei Drittel des Prfdrucks der Druckgefe. Die Sondervorschrift fr die Verpackung "o" des Absatzes (10) legt Einschrnkungen bezglich dieser Obergrenze des Betriebsdrucks fest. Der Innendruck bei 65 C darf in keinem Fall den Prfdruck berschreiten.

b) Fr unter hohem Druck verflssigte Gase ist der Fllfaktor so zu whlen, dass der bei 65 C entwickelte Druck den Prfdruck der Druckgefe nicht berschreitet. 
Mit Ausnahme der Flle, in denen die Sondervorschrift fr die Verpackung "o" des Absatzes (10) gilt, ist die Verwendung anderer als in der Tabelle angegebenen Prfdrcke und Fllfaktoren zugelassen, vorausgesetzt,
(i) das Kriterium der Sondervorschrift fr die Verpackung "r" in Absatz (10) ist, sofern anwendbar, erfllt oder
(ii) das oben genannte Kriterium ist in allen anderen Fllen erfllt.
Fr unter hohem Druck verflssigte Gase oder Gasgemische, fr die entsprechende Daten nicht verfgbar sind, ist der hchste Fllfaktor (FR) wie folgt zu bestimmen: 

	FR = 8,5 x 10(E-4) x dg  x Ph    

wobei:
FR = hchster Fllfaktor
dg = Gasdichte (bei 15 C, 1 bar) (in kg/m)
Ph = Mindestprfdruck (in bar).

Ist die Dichte des Gases nicht bekannt, ist der hchstzulssige Fllfaktor wie folgt zu bestimmen: 

	FR = (P x MM x 10(E-3)) / (R x 338)   

wobei:
FR = hchster Fllfaktor
Ph = Mindestprfdruck (in bar)
MM = Molekularmasse (in g/Mol)
R = 8,31451 x 10(E-2) barlMol(E-1)K(E-1) (Gaskonstante).
Fr Gasgemische ist die durchschnittliche Molekularmasse unter Bercksichtigung der Volumenkonzentrationen der einzelnen Komponenten zu verwenden.

c) Fr unter niedrigem Druck verflssigte Gase ist die hchstzulssige Masse der Fllung je Liter Fassungsraum gleich der 0,95-fachen Dichte der flssigen Phase bei 50 C; auerdem darf die flssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 C das Druckgef nicht ausfllen. Der Prfdruck des Druckgefes muss mindestens gleich dem Dampfdruck (absolut) des flssigen Stoffes bei 65 C minus 100 kPa (1 bar) sein.
Fr unter niedrigem Druck verflssigte Gase oder Gasgemische, fr die entsprechende Daten nicht verfgbar sind, ist der der hchste Fllfaktor wie folgt zu bestimmen:  

	FR = (0,0032 x BP - 0,24) x dl   

wobei
FR = hchster Fllfaktor
BP = Siedepunkt (in Kelvin)
dl = Dichte des flssigen Stoffes beim Siedepunkt (in kg/l).

d) Fr UN 1001 Acetylen, gelst und UN 3374 Acetylen, lsungsmittelfrei siehe Absatz (10) Sondervorschrift fr die Verpackung p.

e) Bei verflssigten Gasen, die mit verdichteten Gasen berlagert sind, mssen bei der Berechnung des Innendrucks des Druckgefes beide Bestandteile - das verflssigte Gas und das verdichtete Gas - bercksichtigt werden.
Die hchstzulssige Masse des Inhalts je Liter Fassungsraum darf nicht grer als die 0,95fache Dichte der flssigen Phase bei 50 C sein; auerdem darf die flssige Phase bei Temperaturen bis zu 60 C das Druckgef nicht vollstndig ausfllen.
Im gefllten Zustand darf der Innendruck bei 65 C den Prfdruck des Druckgefes nicht berschreiten. Es mssen die Dampfdrcke und die volumetrischen Ausdehnungen aller Stoffe im Druckgef bercksichtigt werden. Wenn keine Versuchsdaten verfgbar sind, mssen folgende Schritte durchgefhrt werden:
(i) Berechnung des Dampfdrucks des verflssigten Gases und des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 15 C (Flltemperatur);
(ii) Berechnung der volumetrischen Ausdehnung der flssigen Phase, die aus einer Erwrmung von 15 C auf 65 C resultiert, und Berechnung des fr die gasfrmige Phase verbleibenden Volumens;
(iii) Berechnung des partiellen Drucks des verdichteten Gases bei 65 C unter Bercksichtigung der volumetrischen Ausdehnung der flssigen Phase.
Bem. Der Kompressibilittsfaktor des verdichteten Gases bei 15 C und 65 C muss bercksichtigt werden.
(iv) Berechnung des Dampfdrucks des verflssigten Gases bei 65 C;
(v) der Gesamtdruck ist die Summe aus Dampfdruck des verflssigten Gases und partieller Druck des verdichteten Gases bei 65 C;
(vi) Bercksichtigung der Lslichkeit des verdichteten Gases bei 65 C in der flssigen Phase.
Der Prfdruck des Druckgefes darf nicht kleiner sein als der berechnete Gesamtdruck minus 100 kPa (1 bar).
Wenn fr die Berechnung die Lslichkeit des verdichteten Gases in der flssigen Phase nicht bekannt ist, darf der Prfdruck ohne Bercksichtigung der Gaslslichkeit (Unterabsatz (vi)) berechnet werden.

(6) Sofern die in den Abstzen (4) und (5) aufgefhrten allgemeinen Vorschriften erfllt sind, drfen abweichende Prfdrcke und Fllfaktoren verwendet werden.

(7) 
a) Das Befllen der Druckgefe darf nur durch besonders ausgerstete Stellen, die ber geeignete Verfahren verfgen, und durch qualifiziertes Personal vorgenommen werden.
Die Verfahren mssen folgende Kontrollen beinhalten:
(i) bereinstimmung der Gefe und der Zubehrteile mit dem ADR,
(ii) Vertrglichkeit der Gefe und der Zubehrteile mit dem zu befrdernden Produkt,
(iii) Nichtvorhandensein von Schden, welche die Sicherheit beeintrchtigen knnen,
(iv) Einhaltung des Fllfaktors oder des Flldrucks, abhngig davon, welcher von beiden anwendbar ist,
(i) Kennzeichen und Erkennungszeichen.

b) Fr die Befllung von Flaschen vorgesehenes Flssiggas muss qualitativ hochwertig sein; diese Vorschrift gilt als erfllt, wenn das einzufllende Flssiggas den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivitt entspricht.


Wiederkehrende Prfungen
(8) Wiederbefllbare Druckgefe sind nach den Vorschriften des Unterabschnitts 6.2.1.6 bzw. 6.2.3.5 wiederkehrenden Prfungen zu unterziehen.

(9) Sofern in den nachstehenden Tabellen nicht besondere stoffbezogene Vorschriften enthalten sind, mssen die wiederkehrenden Prfungen vorgenommen werden:

a) alle 5 Jahre an Druckgefen zur Befrderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1T, 1TF, 1TO, 1TC, 1TFC, 1TOC, 2T, 2TO, 2TF, 2TC, 2TFC, 2TOC, 4A, 4F und 4C;

b) alle 5 Jahre an Druckgefen zur Befrderung von Stoffen anderer Klassen;

c) alle 10 Jahre an Druckgefen zur Befrderung von Gasen der Klassifizierungscodes 1A, 1O, 1F, 2A, 2O und 2F.

Bei Druckgefen, fr die Verbundwerkstoffe verwendet wurden, betrgt die hchstzulssige Prffrist 5 Jahre. Die Prffrist darf auf die in den Tabellen 1 und 2 festgelegte Prffrist (d.h. auf bis zu 10 Jahre) ausgedehnt werden, wenn dies von der zustndigen Behrde oder der von dieser Behrde bestimmten Stelle, welche die Baumusterzulassung ausgestellt hat, zugelassen ist.

(10) Sondervorschriften fr die Verpackung (siehe Registerkarte "Verpackungsanweisung P200")

(11) Die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung gelten bei Anwendung der nachstehenden Normen als erfllt:

+-----------+----------------+---------------------------------------------+
| anwendbar |                |                                             |
| fr Vor-  |                |                                             |
| schrift   | Referenz       | Titel des Dokuments                         |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
|    (7)    | EN 13365:2002  | Ortsbewegliche Gasflaschen - Flaschenbndel |
|           | +A1:2005       | fr permanente und verflssigte Gase (auer |
|           |                | Acetylen) - Prfung zum Zeitpunkt des Fl-  |
|           |                | lens                                        |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
|    (7)    | EN ISO 24431:  | Gasflaschen - Nahtlose, geschweite und     |
|           | 2016           | Composite-Flaschen fr verdichtete und ver- |
|           |                | flssigte Gase (ausgenommen Acetylen) - In- |
|           |                | spektion zum Zeitpunkt des Fllens          |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
|   (7)a)   | ISO 10691:2004 | Gasflaschen - Wiederbefllbare geschweite  |
|           |                | Flaschen aus Stahl fr Flssiggas (LPG) -   |
|           |                | Verfahren fr das Prfen vor, whrend und   |
|           |                | nach dem Fllen                             |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
|   (7)a)   | ISO 11755:2005 | Gasflaschen - Flaschenbndel fr verdichte- |
|           |                | te und verflssigte Gase (ausgenommen Ace-  |
|           |                | tylen) - Prfung zum Zeitpunkt des Fllens  |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
| (7)a) und | EN ISO 11372:  | Gasflaschen - Acetylenflaschen - Fllbedin- |
|  (10) p   | 2011           | gungen und Inspektion beim Fllen           |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
| (7)a) und | EN ISO 13088:  | Gasflaschen - Acetylenflaschenbndel -      |
|  (10) p   | 2012 + A1:2020 | Fllbedingungen und Inspektion beim Fllen  |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
|  (7) und  | EN 1439:2021   | Flssiggas-Gerte und Ausrstungsteile -    |
| (10) ta b)|                | Kontrollverfahren fr Flaschen fr Flssig- |
|           |                | gas (LPG) vor, whrend und nach dem Fllen  |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+
|  (7) und  | EN 13952:2017  | Flssiggas-Gerte und Ausrstungsteile -    |
| (10) ta b)|                | Fllverfahren fr Flaschen fr Flssiggas   |
|           |                | (LPG)                                       |
+-----------+----------------+---------------------------------------------+

(12) Fr die wiederkehrende Prfung von wiederbefllbaren geschweiten Flaschen aus Stahl darf in bereinstimmung mit der Sondervorschrift fr die Verpackung v (2) des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewhrt werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten werden.

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Fr die Anwendung dieses Absatzes darf die zustndige Behrde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an Xb-Stellen (Prfstellen des Typs B) oder IS (betriebseigene Prfdienste) delegieren (wegen der Begriffsbestimmung von Xb und IS siehe Absatz 6.2.3.6.1).

1.2 Der Eigentmer der Flaschen muss bei der zustndigen Behrde die Gewhrung der Prffrist von 15 Jahren beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabstze 2, 3 und 4 eingehalten werden.

1.3 Seit dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen mssen in bereinstimmung mit den folgenden Normen in der jeweils gem der Tabelle in Abschnitt 6.2.4 des ADR anwendbaren Fassung hergestellt sein:
- Norm EN 1442 oder
- Norm EN 13322-1 oder
- Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinie des Rates 84/527/EWG *1).
Andere Flaschen, die vor dem 1. Januar 2009 nach den Vorschriften des ADR in bereinstimmung mit einem von der zustndigen Behrde anerkannten technischen Regelwerk hergestellt wurden, drfen fr eine Prffrist von 15 Jahren zugelassen werden, wenn sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem der zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des ADR gleichwertig ist.

1.4 Der Eigentmer muss der zustndigen Behrde Belege zum Nachweis vorlegen, dass die Flaschen den Vorschriften des Unterabsatzes 1.3 entsprechen. Die zustndige Behrde muss prfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden.

1.5 Die zustndige Behrde muss prfen, ob die Vorschriften der Unterabstze 2 und 3 erfllt und richtig angewendet werden. Wenn alle Vorschriften erfllt sind, muss sie die Prffrist von 15 Jahren fr die Flaschen genehmigen. In dieser Genehmigung muss das Baumuster der Flasche (gem der genauen Beschreibung in der Baumusterzulassung) oder eine erfasste Gruppe von Flaschen (siehe Bem.) eindeutig bestimmt sein. Die Genehmigung muss dem Eigentmer zugestellt werden; die zustndige Behrde muss eine Kopie aufbewahren. Der Eigentmer muss die Dokumente aufbewahren, solange die Flaschen fr eine Prffrist von 15 Jahren zugelassen sind.

Bem. Eine Gruppe von Flaschen wird durch die Herstellungsdaten identischer Flaschen in einem Zeitraum bestimmt, in dem sich die anwendbaren Vorschriften des ADR und des von der zustndigen Behrde anerkannten Regelwerks in ihrem technischen Inhalt  nicht gendert haben. Beispiel: Flaschen identischer Auslegung und identischen Volumens, die nach den zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1988 anwendbaren Vorschriften des ADR in Kombination mit dem in demselben Zeitraum anwendbaren, von der zustndigen Behrde anerkannten Regelwerk gebaut wurden, bilden im Sinne der Vorschriften dieses Absatzes eine Gruppe.

1.6 Die zustndige Behrde muss den Eigentmer der Flaschen hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des ADR und der erteilten Genehmigung in angemessener Weise beaufsichtigen, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren nderungen eingefhrt werden. 

2. Betriebliche Vorschriften

2.1 Flaschen, fr die eine Frist von 15 Jahren fr die wiederkehrende Prfung gewhrt wurde, drfen nur in Befllzentren befllt werden, die ein dokumentiertes Qualittssicherungssystem anwenden, um zu gewhrleisten, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpackungsanweisung und die Vorschriften und Pflichten der Normen EN 1439:2021 (oder bis zum 31. Dezember 2024 EN 1439:2017) und EN 13952:2017 erfllt und richtig angewendet werden.

2.2 Die zustndige Behrde muss nachprfen, dass diese Vorschriften erfllt werden, und in angemessener Weise berprfen, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren nderungen eingefhrt werden.

2.3 Der Eigentmer muss der zustndigen Behrde Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befllzentrum die Vorschriften des Unterabsatzes 2.1 einhlt.

2.4 Wenn ein Befllzentrum in einer anderen Vertragspartei des ADR angesiedelt ist, muss der Eigentmer zustzliche Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befllzentrum von der zustndigen Behrde dieser Vertragspartei des ADR entsprechend beaufsichtigt wird.

2.5 Um innere Korrosion zu vermeiden, drfen nur Gase hoher Qualitt mit sehr geringer potenzieller Kontamination in diese Flaschen eingefllt werden. Diese Vorschrift gilt als erfllt, wenn die Gase den in der Norm ISO 9162:1989 festgelegten Begrenzungen der Korrosivitt entsprechen.

3. Vorschriften fr die Qualifizierung und die wiederkehrende Prfung

3.1 Flaschen eines bereits verwendeten Baumusters oder einer bereits verwendeten Gruppe, fr die eine Prffrist von 15 Jahren gewhrt und auf die die Prffrist von 15 Jahren angewendet wurde, mssen einer wiederkehrenden Prfung gem Unterabschnitt 6.2.3.5 unterzogen werden. 

Bem. Fr die Definition einer Gruppe von Flaschen siehe Bem. zu Unterabsatz 1.5.

3.2 Wenn eine Flasche mit einer Prffrist von 15 Jahren bei einer wiederkehrenden Prfung die Flssigkeitsdruckprfung nicht besteht, z.B. wegen Berstens oder Undichtheit, muss der Eigentmer die Ursache des Versagens und die Auswirkungen auf andere Flaschen (z.B. desselben Baumusters oder derselben Gruppe) untersuchen und einen Bericht darber anfertigen. Sofern andere Flaschen betroffen sind, muss der Eigentmer die zustndige Behrde informieren. Die zustndige Behrde muss dann ber geeignete Manahmen entscheiden und die zustndigen Behrden der brigen Vertragsparteien des ADR entsprechend informieren.

3.3 Wenn eine in der angewendeten Norm (siehe Unterabsatz 1.3) definierte interne Korrosion festgestellt wurde, muss die Flasche aus der Verwendung zurckgezogen werden und darf nicht mehr fr die Befllung und die Befrderung freigegeben werden.

3.4 Flaschen, fr die eine Prffrist von 15 Jahren gewhrt wurde, drfen nur mit Ventilen ausgerstet sein, die nach der Norm EN 13152:2001 + A1:2003 ", EN 13153:2001 + A1:2003, EN ISO 14245:2010, EN ISO 14245:2019, EN ISO 14245:2021, EN ISO 15995:2010, EN ISO 15995:2019 oder EN ISO 15995:2021 fr eine Mindestverwendungsdauer von 15 Jahren ausgelegt und hergestellt wurden. Nach einer wiederkehrenden Prfung muss die Flasche mit einem neuen Ventil ausgerstet werden, ausgenommen davon sind nach der Norm EN 14912:2022 wiederaufgearbeitete und geprfte manuell bettigte Ventile, die wiederangebracht werden drfen, wenn sie fr einen weiteren Verwendungszeitraum von 15 Jahren geeignet sind. Die Wiederaufarbeitung oder Prfung darf nur vom Hersteller der Ventile oder nach dessen technischen Anweisungen von einem fr diese Arbeit qualifizierten Unternehmen durchgefhrt werden, das mit einem dokumentierten Qualittssicherungssystem arbeitet.

4. Kennzeichnung
Flaschen, fr die nach diesem Absatz eine Frist von 15 Jahren fr die wiederkehrende Prfung gewhrt wurde, mssen zustzlich deutlich und lesbar mit der Angabe "P15Y" gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss von der Flasche entfernt werden, wenn sie nicht mehr fr eine Prffrist von 15 Jahren zugelassen ist.

Bem. Dieses Kennzeichen darf nicht fr Flaschen verwendet werden, die unter die bergangsvorschrift des Unterabschnitts 1.6.2.9, 1.6.2.10 oder unter die Vorschriften der Sondervorschrift fr die Verpackung v (1) in Absatz (10) dieser Verpackungsanweisung fallen.


(13) Fr die wiederkehrende Prfung von Flaschen aus nahtlosem Stahl und aus Aluminiumlegierungen sowie von Bndeln solcher Flaschen darf in bereinstimmung mit der Sondervorschrift fr die Verpackung ua oder va des Absatzes (10) eine Frist von 15 Jahren gewhrt werden, wenn folgende Vorschriften angewendet werden:

1. Allgemeine Vorschriften

1.1 Fr die Anwendung dieses Absatzes darf die zustndige Behrde ihre Aufgaben und Pflichten nicht an Xb-Stellen (Prfstellen des Typs B) oder IS (betriebseigene Prfdienste) delegieren (wegen der Begriffsbestimmung von Xb- und IS siehe Absatz 6.2.3.6.1).

1.2 Der Eigentmer der Flaschen oder Flaschenbndel muss bei der zustndigen Behrde die Gewhrung einer Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen beantragen und nachweisen, dass die Vorschriften der Unterabstze 2, 3 und 4 eingehalten werden.

1.3 Ab dem 1. Januar 1999 hergestellte Flaschen mssen in bereinstimmung mit einer der folgenden zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbaren Normen (siehe auch Tabelle in Unterabschnitt 6.2.4.1) hergestellt sein:
- Norm EN 1964-1 oder EN 1964-2 oder
- Norm EN 1975 oder
- Norm EN ISO 9809-1 oder Norm EN ISO 9809-2 oder
- Norm EN ISO 7866 oder
- Anlage I Teile 1 bis 3 der Richtlinien des Rates 84/525/EWG *2) und 84/526/EWG *3)

Andere Flaschen, die vor dem 1. Januar 2009 nach den Vorschriften des ADR in bereinstimmung mit einem von der nationalen zustndigen Behrde anerkannten technischen Regelwerk hergestellt wurden, drfen fr eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen zugelassen werden, wenn sie ein Sicherheitsniveau aufweisen, das dem der zum Zeitpunkt der Beantragung anwendbaren Vorschriften des ADR gleichwertig ist.

Bem. Diese Vorschrift gilt als erfllt, wenn die Flasche nach dem in Anhang III der Richtlinie 2010/35/EU vom 16. Juni 2010 oder in Anhang IV Teil II der Richtlinie 1999/36/EG vom 29. April 1999 beschriebenen Verfahren fr die Neubewertung der Konformitt neu bewertet wurde.

Fr Flaschen und Flaschenbndel, die mit dem in Absatz 6.2.2.7.2 a) festgelegten Symbol der Vereinten Nationen fr Verpackungen gekennzeichnet sind, darf eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen nicht gewhrt werden.

1.4 Flaschenbndel mssen so gebaut sein, dass Berhrungen der Flaschen entlang der Lngsachse der Flaschen nicht zu einer ueren Korrosion fhren. Die Sttzen und Spannbnder mssen so ausgestaltet sein, dass das Korrosionsrisiko der Flaschen minimiert wird. In den Sttzen verwendete stodmpfende Werkstoffe sind nur zugelassen, wenn sie behandelt wurden, um eine Wasseraufnahme auszuschlieen. Beispiele fr geeignete Werkstoffe sind wasserbestndiger Riemenwerkstoff und Gummi.

1.5 Der Eigentmer muss der zustndigen Behrde Belege zum Nachweis vorlegen, dass die Flaschen den Vorschriften des Unterabsatzes 1.3 entsprechen. Die zustndige Behrde muss prfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden.

1.6 Die zustndige Behrde muss prfen, ob die Vorschriften der Unterabstze 2 und 3 erfllt und richtig angewendet werden. Wenn alle Vorschriften erfllt sind, muss sie fr die Flaschen oder Flaschenbndel eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen genehmigen. In dieser Genehmigung muss eine erfasste Gruppe von Flaschen (siehe nachstehende Bem.) eindeutig bestimmt sein. Die Genehmigung muss dem Eigentmer zugestellt werden; die zustndige Behrde muss eine Kopie aufbewahren. Der Eigentmer muss die Dokumente aufbewahren, solange die Flaschen fr eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen zugelassen sind.

Bem. Eine Gruppe von Flaschen wird durch die Herstellungsdaten identischer Flaschen in einem Zeitraum bestimmt, in dem sich die anwendbaren Vorschriften des ADR und des von der zustndigen Behrde anerkannten Regelwerks in ihrem technischen Inhalt nicht gendert haben. Zum Beispiel bilden Flaschen identischer Auslegung und identischen Volumens, die nach den zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1988 anwendbaren Vorschriften des ADR in Kombination mit dem in demselben Zeitraum anwendbaren, von der zustndigen Behrde anerkannten Regelwerk gebaut wurden, im Sinne der Vorschriften dieses Absatzes eine Gruppe.

1.7 Der Eigentmer muss die Einhaltung der Vorschriften des ADR bzw. der erteilten Genehmigung sicherstellen und dies der zustndigen Behrde auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren bedeutende nderungen eingefhrt wurden, nachweisen.


2. Betriebliche Vorschriften

2.1 Flaschen oder Flaschenbndel, fr die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen gewhrt wurde, drfen nur in Befllzentren befllt werden, die ein dokumentiertes und zertifiziertes Qualittssicherungssystem anwenden, um zu gewhrleisten, dass alle Vorschriften des Absatzes (7) dieser Verpackungsanweisung sowie die Vorschriften und Pflichten der jeweils anwendbaren Norm EN ISO 24431:2016 oder EN 13365:2002 erfllt und richtig angewendet werden. Das Qualittssicherungssystem gem der Normenreihe ISO 9000 oder ein gleichwertiges Qualittssicherungssystem muss von einer von der zustndigen Behrde anerkannten akkreditierten unabhngigen Stelle zertifiziert sein. Dies schliet Prfverfahren vor und nach dem Befllen und den Befllvorgang fr Flaschen, Flaschenbndel und Ventile ein.

2.2 Flaschen aus Aluminiumlegierungen und Bndel solcher Flaschen ohne Restdruckventile, fr die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen gewhrt wurde, mssen vor jedem Befllen nach einem dokumentierten Verfahren, das mindestens folgende Punkte umfasst, geprft werden:
a) ffnen des Flaschenventils oder des Hauptventils des Flaschenbndels zur berprfung des Restdrucks;

b) wenn Gas ausstrmt, darf die Flasche oder das Flaschenbndel befllt werden;

c) wenn kein Gas ausstrmt, muss das Innere der Flasche oder des Flaschenbndels auf Verunreinigungen geprft werden;

d) wenn keine Verunreinigungen festgestellt werden, darf die Flasche oder das Flaschenbndel befllt werden;

e) wenn Verunreinigungen festgestellt werden, mssen Abhilfemanahmen getroffen werden.

2.3 Mit Restdruckventilen ausgestattete nahtlose Flaschen aus Stahl und mit einem oder mehreren Hauptventilen mit einer Restdruckeinrichtung ausgerstete Flaschenbndel aus nahtlosem Stahl, fr die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen gewhrt wurde, mssen vor jedem Befllen nach einem dokumentierten Verfahren, das mindestens folgende Punkte umfasst, geprft werden:

a) ffnen des Flaschenventils oder des Hauptventils des Flaschenbndels zur berprfung des Restdrucks;

b) wenn Gas ausstrmt, darf die Flasche oder das Flaschenbndel befllt werden;

c) wenn kein Gas ausstrmt, muss die Restdruckeinrichtung geprft werden;

d) wenn die Prfung ergibt, dass die Restdruckeinrichtung Druck beibehalten hat, darf die Flasche oder das Flaschenbndel befllt werden;

e) wenn die Prfung ergibt, dass die Restdruckeinrichtung keinen Druck beibehalten hat, muss das Innere der Flasche oder des Flaschenbndels auf Verunreinigung geprft werden:
(i) wenn keine Verunreinigungen festgestellt werden, darf die Flasche oder das Flaschenbndel nach der Reparatur oder dem Austausch der Restdruckeinrichtung befllt werden,
(ii) wenn Verunreinigungen festgestellt werden, mssen Abhilfemanahmen getroffen werden.

2.4 Um innere Korrosion zu vermeiden, drfen nur Gase hoher Qualitt mit sehr geringer potenzieller Verunreinigung in Flaschen oder Flaschenbndel eingefllt werden. Diese Vorschrift gilt als erfllt, wenn die Vertrglichkeit der Gase und Werkstoffe nach den Normen EN ISO 11114-1:2020 + A1:2023 und EN ISO 11114-2:2021 annehmbar ist und die Gasqualitt den Spezifikationen der Norm EN ISO 14175:2008 entspricht oder Gase, die von dieser Norm nicht erfasst werden, einen Mindestreinheitsgrad von 99,5 Vol.-% und einen maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 40 ml/m (ppm) aufweisen. Fr Distickstoffmonoxid betragen die Werte fr den Mindestreinheitsgrad 98 Vol.-% und fr den maximalen Feuchtigkeitsgehalt 70 ml/m (ppm).

2.5 Der Eigentmer muss die Einhaltung der Vorschriften der Unterabstze 2.1 bis 2.4 sicherstellen und der zustndigen Behrde auf Anforderung, mindestens jedoch alle drei Jahre oder wenn in den Verfahren bedeutende nderungen eingefhrt wurden, Belege zum Nachweis der Einhaltung vorlegen.

2.6 Wenn ein Befllzentrum in einer anderen Vertragspartei des ADR angesiedelt ist, muss der Eigentmer der zustndigen Behrde auf Anforderung zustzliche Belege zum Nachweis vorlegen, dass das Befllzentrum von der zustndigen Behrde dieser Vertragspartei des ADR entsprechend beaufsichtigt wird. Siehe auch Unterabsatz 1.2.


3. Vorschriften fr die Qualifizierung und die wiederkehrende Prfung

3.1 Fr bereits verwendete Flaschen und Flaschenbndel, welche die Vorschriften des Unterabsatzes 2 ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prfung zur Zufriedenheit der zustndigen Behrde erfllt haben, darf die Frist zwischen den wiederkehrenden Prfungen ab dem Zeitpunkt der letzten wiederkehrenden Prfung auf 15 Jahre ausgedehnt werden. Anderenfalls muss der Wechsel der Prffrist von 10 auf 15 Jahre zum Zeitpunkt der wiederkehrenden Prfung erfolgen. Sofern zutreffend, muss im Bericht ber die wiederkehrende Prfung angegeben sein, dass diese Flasche oder dieses Flaschenbndel mit einer Restdruckeinrichtung ausgerstet sein muss. Von der zustndigen Behrde darf auch anderes Dokumentationsmaterial fr den Nachweis zugelassen werden.

3.2 Wenn eine Flasche mit einer Prffrist von 15 Jahren im Rahmen einer wiederkehrenden Prfung die Druckprfung wegen Berstens oder Undichtheit nicht besteht oder bei einer zerstrungsfreien Prfung einen schwerwiegenden Mangel aufweist, muss der Eigentmer die Ursache des Versagens und die Auswirkungen auf andere Flaschen (z.B. desselben Baumusters oder derselben Gruppe) untersuchen und einen Bericht darber anfertigen. Sofern andere Flaschen betroffen sind, muss der Eigentmer die zustndige Behrde informieren. Die zustndige Behrde muss dann ber geeignete Manahmen entscheiden und die zustndigen Behrden der brigen Vertragsparteien des ADR entsprechend informieren.

3.3 Wenn innere Korrosion und andere Mngel, wie sie in den in Abschnitt 6.2.4 in Bezug genommenen Normen fr die wiederkehrende Prfung definiert sind, festgestellt wurden, muss die Flasche aus der Verwendung zurckgezogen werden und darf nicht mehr fr die Befllung und die Befrderung freigegeben werden.

3.4 Flaschen oder Flaschenbndel, fr die eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen gewhrt wurde, drfen nur mit Ventilen ausgerstet sein, die nach der zum Zeitpunkt der Herstellung anwendbaren Norm EN 849 bzw. EN ISO 10297 (siehe auch Tabelle in Unterabschnitt 6.2.4.1) ausgelegt und geprft sind. Nach einer wiederkehrenden Prfung muss ein neues Ventil angebracht werden, mit der Ausnahme, dass nach der Norm EN ISO 22434:2022 wiederaufgearbeitete und geprfte Ventile wiederangebracht werden drfen.


4. Kennzeichnung
Flaschen oder Flaschenbndel, fr die nach diesem Absatz eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen gewhrt wurde, mssen mit dem in Unterabschnitt 5.2.1.6 c) vorgeschriebenen Datum (Jahr) der nchsten wiederkehrenden Prfung und zustzlich deutlich und lesbar mit der Angabe "P15Y" gekennzeichnet sein. Dieses Kennzeichen muss von der Flasche oder vom Flaschenbndel entfernt werden, wenn sie/es nicht mehr fr eine Frist von 15 Jahren zwischen den wiederkehrenden Prfungen zugelassen ist.


__________
*1) Richtlinie des Rates der Europischen Gemeinschaften vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der  Mitgliedstaaten ber geschweite Gasflaschen aus unlegiertem Stahl, verffentlicht im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984.

*2) Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ber nahtlose Gasflaschen aus Stahl, verffentlicht im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984.

*3) Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ber nahtlose Gasflaschen aus unlegiertem Aluminium und Aluminiumlegierungen, verffentlicht im Amtsblatt der Europischen Gemeinschaften Nr. L 300 vom 19. November 1984.